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KSK 2020 93

Sachenrecht

Graubünden · 2020-12-04 · Deutsch GR
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Zulässigkeit der Konkursbetreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Mit Betreibungsbegehren (ZB D._____) vom 15. Oktober 2019 wurde die A._____ AG (Schuldnerin) von der B._____ (Gläubigerin, mit Sitz in F.________) auf einen Betrag von CHF 11'500.00 betrieben. B. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos stellte so- dann einen entsprechenden Zahlungsbefehlt aus, welcher der Schuldnerin aller- dings erst am 14. November 2019 zugestellt werden konnte. Gegen diesen Zah- lungsbefehl erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Februar 2020 beseitigte das Regio- nalgericht Prättigau/Davos den Rechtsvorschlag der Schuldnerin vollumfänglich und erteilte die definitive Rechtsöffnung. D. Am 22. April 2020 stellte die Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, das Fortsetzungsbegehren. E. Am 24. April 2020 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos eine Konkursandrohung gegen die Schuldnerin aus, welche aller- dings erst am 26. Juni 2020 an G.________, Verwaltungsrat der Schuldnerin, zu- gestellt werden konnte. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 reichte G.________ als Verwaltungsrat der A._____ AG Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos ein. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2020 bestätigte der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Eingang der Be- schwerde und forderte den Beschwerdeführer unter Setzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 auf, die entsprechende Verfügung des Betreibungs- und Kon- kursamtes der Region Prättigau/Davos nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (Datum Poststempel) kam der Beschwer- deführer dieser Aufforderung nach. I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 nahm das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos wie folgt Stellung: Die Beschwerde sei abzuweisen. J. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

3 / 5 II. Erwägungen 1.1. Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichts- behörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BE E._____.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu- reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung datiert den 24. April 2020 und wurde dem Beschwerdefüh- rer am 26. Juni 2020 zugestellt. Die schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2020 (Da- tum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig, enthielt aber nicht das Anfechtungsob- jekt. Unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, die von ihm angefochtenen Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. 1.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs.3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie nicht der Konkurs- betreibung gemäss Art. 39 SchKG unterliege. Eine Begründung für diese Auffas- sung bleibt sie indessen schuldig. Auf die anderen Einwände, welche die Begrün- detheit der Forderungen der Gläubigerin und den Verfahrensablauf in F.________ betreffen, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Dies hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor Landesgericht H.________ beziehungsweise im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vorbringen müssen. 2.2. Die A._____ AG ist gemäss Handelsregisterauszug vom 31. Juli 2020 eine seit 2014 in Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen

4 / 5 Rechts. Diese unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG der ordentlichen Konkursbetreibung. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 43 SchKG macht der Be- schwerdeführer nicht geltend und liegt offensichtlich auch nicht vor. Das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos hat deshalb zu Recht nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung erlassen (vgl. Art. 159 SchKG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zu sprechen. 3.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.

5 / 5 III.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 / 5

II. Erwägungen

1.1.

Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamtes kann innert

einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung

oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2

SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichts-

behörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1

SchKG (Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]),

wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge-

richts [KGV; BE E._____.100]).

1.2.

Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit

Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu-

reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an-

gefochtene Verfügung datiert den 24. April 2020 und wurde dem Beschwerdefüh-

rer am 26. Juni 2020 zugestellt. Die schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2020 (Da-

tum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig, enthielt aber nicht das Anfechtungsob-

jekt. Unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 wurde der Beschwer-

deführer aufgefordert, die von ihm angefochtenen Verfügung einzureichen. Der

Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.

1.3.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz

vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach

Art. 20a Abs.3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG

richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und

dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR

320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.

2.1.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie nicht der Konkurs-

betreibung gemäss Art. 39 SchKG unterliege. Eine Begründung für diese Auffas-

sung bleibt sie indessen schuldig. Auf die anderen Einwände, welche die Begrün-

detheit der Forderungen der Gläubigerin und den Verfahrensablauf in F.________

betreffen, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Dies hätte der

Beschwerdeführer im Verfahren vor Landesgericht H.________ beziehungsweise

im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vorbringen

müssen.

2.2.

Die A._____ AG ist gemäss Handelsregisterauszug vom 31. Juli 2020 eine

seit 2014 in Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen

E. 3.1 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zu sprechen.

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.

E. 4 / 5 Rechts. Diese unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG der ordentlichen Konkursbetreibung. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 43 SchKG macht der Be- schwerdeführer nicht geltend und liegt offensichtlich auch nicht vor. Das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos hat deshalb zu Recht nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung erlassen (vgl. Art. 159 SchKG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5 / 5 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingegangen werden kann.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: – A._____ AG – Rechtsanwältin lic. iur. C._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel) – Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos, Berglistutz 8, 7270 Davos Platz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 4. Dezember 2020 Referenz KSK 20 93 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____ Gegenstand Zulässigkeit der Konkursbetreibung Anfechtungsobj. Konkursandrohung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 24.04.2020 Mitteilung

23. Dezember 2020

2 / 5 I. Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren (ZB D._____) vom 15. Oktober 2019 wurde die A._____ AG (Schuldnerin) von der B._____ (Gläubigerin, mit Sitz in F.________) auf einen Betrag von CHF 11'500.00 betrieben. B. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos stellte so- dann einen entsprechenden Zahlungsbefehlt aus, welcher der Schuldnerin aller- dings erst am 14. November 2019 zugestellt werden konnte. Gegen diesen Zah- lungsbefehl erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Februar 2020 beseitigte das Regio- nalgericht Prättigau/Davos den Rechtsvorschlag der Schuldnerin vollumfänglich und erteilte die definitive Rechtsöffnung. D. Am 22. April 2020 stellte die Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, das Fortsetzungsbegehren. E. Am 24. April 2020 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos eine Konkursandrohung gegen die Schuldnerin aus, welche aller- dings erst am 26. Juni 2020 an G.________, Verwaltungsrat der Schuldnerin, zu- gestellt werden konnte. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 reichte G.________ als Verwaltungsrat der A._____ AG Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos ein. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2020 bestätigte der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Eingang der Be- schwerde und forderte den Beschwerdeführer unter Setzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 auf, die entsprechende Verfügung des Betreibungs- und Kon- kursamtes der Region Prättigau/Davos nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (Datum Poststempel) kam der Beschwer- deführer dieser Aufforderung nach. I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 nahm das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos wie folgt Stellung: Die Beschwerde sei abzuweisen. J. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

3 / 5 II. Erwägungen 1.1. Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichts- behörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BE E._____.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzu- reichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung datiert den 24. April 2020 und wurde dem Beschwerdefüh- rer am 26. Juni 2020 zugestellt. Die schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2020 (Da- tum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig, enthielt aber nicht das Anfechtungsob- jekt. Unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, die von ihm angefochtenen Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. 1.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs.3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie nicht der Konkurs- betreibung gemäss Art. 39 SchKG unterliege. Eine Begründung für diese Auffas- sung bleibt sie indessen schuldig. Auf die anderen Einwände, welche die Begrün- detheit der Forderungen der Gläubigerin und den Verfahrensablauf in F.________ betreffen, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Dies hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor Landesgericht H.________ beziehungsweise im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vorbringen müssen. 2.2. Die A._____ AG ist gemäss Handelsregisterauszug vom 31. Juli 2020 eine seit 2014 in Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen

4 / 5 Rechts. Diese unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG der ordentlichen Konkursbetreibung. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 43 SchKG macht der Be- schwerdeführer nicht geltend und liegt offensichtlich auch nicht vor. Das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos hat deshalb zu Recht nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung erlassen (vgl. Art. 159 SchKG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubün- den. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zu sprechen. 3.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.

5 / 5 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingegangen werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

– A._____ AG

– Rechtsanwältin lic. iur. C._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)

– Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos, Berglistutz 8, 7270 Davos Platz